Auch nach der Scheidung behalten beide Elternteile nach dem Gesetz die gemeinsame elterliche Sorge für minderjährige Kinder.
Entscheidend sind für den Richter insoweit nicht die Vorstellungen und Wünsche der Eltern, sondern allein die Frage, was dem Wohl des Kindes am besten dienen wird. Auch das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern kann, sofern die Eltern sich insoweit nicht selbst einigen können, im Rahmen einer Mediation geklärt werden.
Verbessert hat sich die Situation der nichtehelichen Väter.
War früher die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur mit Zustimmung der Mutter möglich, können nichteheliche Väter jetzt auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge beim zuständigen Familiengericht beantragen.
Die Einzelheiten eines solchen Antrages bespreche ich gerne mit Ihnen im Rahmen einer Erstberatung.