Die zehn grössten Fehler bei Trennung und Scheidung

Im Verlaufe meiner langjährigen Tätigkeit als Fachanwältin für Familienrecht habe ich festgestellt, dass im Zusammenhang mit einer Trennung und bevorstehenden Scheidung immer wieder Fehler gemacht werden, die zum Teil gravierende Auswirkungen haben können.

In diesem Kapitel habe ich eine Reihe von Fehlern zusammengefasst, die mir immer wieder begegnet sind.

Bei der Darstellung der einzelnen Punkte habe ich mich am Verlauf einer Trennung, beginnend mit der Frage der räumlichen Trennung bis hin zur Einreichung der Scheidung orientiert.

Ich hoffe, dass Ihnen dieser Leitfaden eine kleine Hilfe sein wird, die dargestellten Fehler bei Ihrer eigenen Trennung nach Möglichkeit zu vermeiden.

1. Getrennt leben innerhalb einer Wohnung
Am Anfang steht in der Regel die räumliche Trennung der Ehegatten.
Vielfach kommt es jedoch vor, dass, beispielsweise aus finanziellen Gründen, das Getrenntleben zumindest vorläufig noch innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des Familienhauses durchgeführt wird.

Dieses Getrenntleben innerhalb eines Hauses oder einer Wohnung wird nur dann als Trennungszeit anerkannt, wenn Sie bestimmte Punkte beachten.

So reicht es beispielsweise nicht aus, nur aus dem gemeinsamen Schlafzimmer “auszuziehen“.
Sie müssen darüber hinaus auch jegliche Versorgungsleistungen für den anderen einstellen, wie z. B. das Kochen von Mahlzeiten oder das Waschen der Wäsche.
Dies muss jeder Ehegatte in Zukunft für sich selbst durchführen. Auch gemeinsame Mahlzeiten sollten nicht mehr eingenommen werden.

Oft wird dies nicht konsequent durchgeführt, gerade dann, wenn gemeinsame Kinder mit im Haushalt leben.

Der Richter wird Sie im späteren Scheidungstermin, wenn ein Teil des Getrenntlebens noch innerhalb der gemeinsamen Wohnung verbracht wurde, danach befragen, ob tatsächlich separate Lebensbereiche geschaffen wurden und keinerlei gegenseitige Versorgungsleistungen mehr erbracht wurden.
Dabei verlässt er sich allerdings auf Ihre Angaben; nachzuweisen brauchen Sie ihm dies in aller Regel nicht.

Trotzdem empfiehlt es sich, das Getrenntleben von Anfang an auch konsequent durchzuführen.

2. Rechtliche Beratung und deren Kosten
Immer wieder beobachte ich, dass Trennungswillige den Gang zum Anwalt aus Angst vor den damit verbundenen Kosten scheuen.
Lieber werden Informationen aus dem Internet zusammen gesammelt und auf eigene Faust Unterhaltsberechnungen erstellt, die sich im Nachhinein nicht immer als richtig erweisen mit der Folge, dass entweder zu viel oder zu wenig Unterhalt bezahlt wird.

Es ist zwar richtig, dass rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung durchaus kostspielig werden können, insbesondere, wenn Unterhaltsangelegenheiten oder die Regelung von Zugewinn- und Vermögensauseinandersetzung nicht einvernehmlich erfolgen können.

Dies gilt jedoch nicht für eine Erstberatung bei einem Anwalt. Eine Erstberatungsgebühr liegt bei maximal netto € 190,00 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer.
Im Rahmen einer solchen Erstberatung, die meist ca. 1 Stunde dauert, kann Ihr Anwalt mit Ihnen Ihre persönliche Situation besprechen und Ihnen die Grundzüge von Ehegatten- und Kindesunterhalt erklären.
Unterhaltsberechnungen können im Rahmen einer Erstberatung allerdings nicht erstellt werden. Ihr Anwalt kann aber bereits abschätzen, in welcher Höhe Kindesunterhalt für minderjährige Kinder zu zahlen ist und ob grundsätzlich auch Anspruch auf Zahlung von Ehegattenunterhalt besteht.

Auch Rechtschutzversicherungen übernehmen meist die Kosten einer solchen Erstberatung. Weitergehende Kosten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung übernehmen sie allerdings nicht.

Sollten Sie über ein nur geringes Einkommen verfügen, haben Sie unter Umständen die Möglichkeit, für das spätere gerichtliche Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Näheres hierzu kann Ihnen Ihr Anwalt im Rahmen einer Erstberatung erklären.

3. Rechtzeitig Informationen beschaffen
Wenn Ihr Anwalt eine Unterhaltsberechnung erstellen soll oder Ihnen Auskunft erteilen soll, ob und wenn ja in welcher Höhe Ihnen etwaig Ansprüche aus Zugewinnausgleich zustehen, benötigt er hierzu von Ihnen Informationen.

Für die Berechnung von Kindesunterhalt sowie für die Berechnung von Ehegattenunterhalt braucht Ihr Anwalt Auskunft über alle Einkommensarten, vorrangig natürlich das Einkommen aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit. Weiter sind Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sofern vorhanden, sowie aus Kapitalerträgen erforderlich. Ferner benötigt er Belege über abzugsfähige monatliche Belastungen.

Zur Erstellung einer Zugewinnausgleichsberechnung benötigt Ihr Anwalt eine vollständige Übersicht sämtlicher Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie zum Zeitpunkt Ihrer Trennung bzw. der Rechtshängigkeit der Scheidung.

Ich stelle mitunter fest, dass Mandanten – meist sind es weibliche – überhaupt nicht wissen, was ihr Ehepartner verdient. Gleiches gilt für das eheliche Vermögen. Auch hier herrscht oft Unkenntnis über die Vermögensverhältnisse, insbesondere darüber, wo Vermögen in welcher Form bei welchen Banken verwaltet wird.

Zwar hat Ihr Anwalt die Möglichkeit, diese Informationen beim anderen Ehegatten anzufordern.
Oft wünscht der eigene Mandant es jedoch (noch) nicht, dass ein offizielles Anwaltsschreiben verfasst wird. Vielmehr wollen sich Mandanten zunächst einmal in groben Zügen informieren, ob Unterhaltsansprüche dem Grunde und der Höhe nach überhaupt bestehen.

Deswegen ist es für Ihren Anwalt äußerst hilfreich, wenn Sie sich rechtzeitig über das Einkommen Ihres Partners informieren, gegebenenfalls auch bereits Verdienstabrechnungen vorlegen können, und zumindest einen Überblick über Ihre ehelichen Vermögensverhältnisse haben. Verschaffen Sie sich diese Informationen in Ihrem eigenen Interesse möglichst rechtzeitig.

4. Unterhalt reduzieren durch Einkommensreduzierung?
Auch dies ist ein Thema, das mitunter auftritt: Der Unterhaltspflichtige versucht, Unterhaltszahlungen durch eine bewusste und selbst initiierte Reduzierung seines Einkommens zu beeinflussen.
Dies funktioniert jedoch meist nicht. Beruht die Reduzierung des Einkommens nicht auf einer arbeitgeberseitigen Maßnahme, sondern auf einer Eigeninitiative des Unterhaltspflichtigen, so wird von der Rechtsprechung, sofern eine Benachteiligungsabsicht erkennbar ist, bei der Berechnung von Unterhalt in der Regel (fiktiv) von dem früheren höheren Einkommen ausgegangen.
Dies gilt auch für einen selbst verschuldeten oder selbst herbeigeführten Verlust des Arbeitsplatzes.

Schwieriger wird es, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor regelmäßig geleistete Überstunden nun nicht mehr durchführt. Dann wird die unterhaltsrechtliche Beurteilung u. U. davon abhängen, aus welchem Grund die früher abgeleisteten Überstunden wegfallen. Dies muss der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles vorbehalten bleiben.

In jedem Fall zahlt es sich für den Unterhaltspflichtigen in aller Regel nicht aus, zur Reduzierung von Unterhaltspflichten eine Einkommensreduzierung zu veranlassen.

5. Die Kontoplünderung
Es kommt gar nicht so selten vor, dass von einem Ehegatten unmittelbar vor oder nach der Trennung Konten “geplündert“ oder Vermögenswerte beiseite geschafft werden, um sich ein finanzielles Polster zu sichern oder während der Ehe angeschaffte Vermögenswerte dem Zugriff des anderen zu entziehen.

Derartige Aktionen verschärfen nicht nur das ohnehin im Zuge der Trennung meist schon belastete Klima, sondern verhindern auch die einvernehmliche Regelung der Trennungsfolgen sowie eine einvernehmliche friedliche Scheidung.

Im Übrigen lösen derartige Aktionen Schadenersatzansprüche des anderen Ehegatten aus.

Die Rechtsprechung besagt zwar, dass die auf Konten oder Depots vorhandenen Vermögenswerte beiden Ehegatten hälftig zustehen, und zwar unabhängig davon, auf wessen Namen das Konto angelegt wurde und wer Einzahlungen geleistet bzw. Vermögenswerte erworben hat.

Das berechtigt aber keinen der Ehegatten dazu, Konten zu plündern oder Vermögenswerte bei Seite zu schaffen.

Davon sollten Sie lieber die Finger lassen.

6. Unterhalt selbst berechnen?
Viele meiner Mandanten haben sich, bevor sie zu einer Erstberatung in meine Kanzlei kommen, bereits vorab Informationen aus dem Internet zum Thema Ehegatten- und Kindesunterhalt eingeholt.

Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden.

Vorsicht geboten ist jedoch bei dem Versuch, Unterhaltsansprüche mittels Informationen aus dem Internet selbst zu berechnen.

Beim Kindesunterhalt erscheint dies noch verhältnismäßig einfach, da sich der Unterhalt minderjähriger Kinder mit Hilfe des Netto-Einkommens aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen lässt.

Vielen Rechtssuchenden ist jedoch nicht bewusst, dass bei Unterhaltsberechnungen das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen zu Grunde gelegt wird.
Das bereinigte Netto-Einkommen ergibt sich aus dem monatlichen Netto-Einkommen abzüglich abzugsfähiger Belastungen.
Welche monatlichen Belastungen abzugsfähig sind, kann Ihnen ein Anwalt sagen. Beispielsweise sind monatlichen Belastungen, die zusätzlicher Altersvorsorge dienen, bis zu einer gewissen Höhe abzugsfähig.

Schwieriger wird es bei der Unterhaltsberechnung für volljährige Kinder. Da hier beide Elternteile unterhaltspflichtig sind, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt und sich der Unterhaltsanspruch des Kindes nach dem Einkommen beider Eltern richtet, ist insoweit eine individuelle Berechnung notwendig.

Das gleiche gilt für den Ehegattenunterhalt.

Ich habe oftmals erlebt, dass von den Mandanten selbst erstellte Berechnungen inhaltliche Fehler aufwiesen, die dazu geführt haben, dass entweder zu wenig oder zu viel Unterhalt gezahlt wurde.

Es ist daher sinnvoll, Unterhaltsberechnungen stets durch einen Anwalt/ eine Anwältin erstellen zu lassen.

7. Der Unterhaltverzicht
Manchmal kommt es vor, dass der Unterhaltsberechtigte – meist die unterhaltsberechtigte Ehefrau – bereit ist, auf Unterhaltszahlungen des Verpflichteten zu verzichten. Soweit es Unterhaltszahlungen für minderjährige oder volljährige Kinder betrifft, so ist ein Verzicht auf Unterhaltszahlungen generell unzulässig.
Auch eine Verrechnung von gegenseitigen Unterhaltsansprüchen ist nach dem Gesetz nicht möglich.

Auch einem Verzicht auf Trennungsunterhalt für den Ehegatten sind enge Grenzen gesetzt. Prinzipiell darf auch auf Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. Das Trennungsjahr gilt sozusagen noch als “Schonfrist“ für den Unterhaltsberechtigten während des Zeitraums bis zur Scheidung.
Nach Rechtskraft der Scheidung ändert sich die Rechtslage; dann tritt der Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund.

Bezüglich des Ehegattenunterhaltes halten Gerichte einen Teilverzicht in Höhe von maximal 20 % des geschuldeten Betrages für zulässig.

Vereinbaren Sie also mit Ihrem Ehegatten einen Verzicht auf die Zahlung von Trennungsunterhalt, so müssen Sie sich dessen bewusst sein, dass ein solcher Verzicht in aller Regel – mit Ausnahme des vorerwähnten Teilverzichtes – rechtlich unzulässig ist.

8. Ehegattenunterhalt nach der Scheidung

Während das Trennungsjahr noch als “Übergangsfrist“ für den Unterhaltsberechtigten gilt, ändert sich dies nach Abschluss des Scheidungsverfahrens.

Wie oben bereits dargelegt, tritt dann der Grundsatz der Eigenverantwortung stärker in den Vordergrund. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsberechtigte, sofern er keine Kleinkinder bis zum Alter von drei Jahren betreut, grundsätzlich zur Aufnahme oder Aufstockung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit bis hin zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet ist.

Zwar wird dieser Grundsatz von den Gerichten insofern relativiert, als dass immer die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt wird. Dabei geht es vor allen Dingen um die Frage des Alters und der Erwerbsmöglichkeiten sowie der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder, die beim unterhaltsberechtigten Elternteil leben.

Prinzipiell wird aber von den kinderbetreuenden Ehefrauen weitaus stärker als in der Vergangenheit erwartet, dass sie durch eine Aufstockung ihres eigenen Einkommens nach Möglichkeit ihren Lebensunterhalt selbst sicher stellen können.

Ich rate meinen Mandantinnen insoweit immer, bereits während des Trennungsjahres entsprechende Vorbereitungen zu treffen, um sich nach Rechtskraft der Scheidung so weit wie möglich wirtschaftlich unabhängig zu machen.

Selbstverständlich gibt es auch Ausnahmen, wie beispielsweise ältere Frauen, die auf Grund der Kindererziehung sehr lange nicht mehr im Berufsleben standen. Insoweit ist auch den Gerichten bewusst, dass diese Frauen keine oder nur sehr schlechte Chancen haben, sich wieder in das Berufsleben zu integrieren.

Grundsätzlich sollte jedoch kein Unterhaltsberechtigter den Fehler machen, darauf zu vertrauen, dass er vom ehemaligen Lebenspartner bis ins Rentenalter Unterhaltszahlungen erhalten wird.

9. Der “gemeinsame“ Anwalt
Viele Scheidungswillige streben an, zur Kostenersparnis einen “gemeinsamen“ Anwalt für das Scheidungsverfahren und die Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen zu konsultieren.

Dabei ist oft nicht bekannt, dass es den sogenannten “gemeinsamen“ Anwalt nicht gibt, da ein Anwalt immer nur die Interessen einer Partei, nämlich die seines Mandanten, wahrnehmen kann und darf.
Bei Interessenkollisionen, wie sie gerade bei Unterhaltsfragen auftreten können, darf ein Anwalt nicht sowohl den Unterhaltspflichtigen als auch den Unterhaltsberechtigten anwaltlich beraten oder vertreten.
Vorsicht ist also geboten, wenn Ihr Partner Ihnen einen “gemeinsamen“ Anwalt vorschlägt.

Möglich und auch sinnvoll ist es allerdings, die Hilfe eines (anwaltlichen) Mediators in Anspruch zu nehmen. Der Mediator fungiert dann nicht als Vertreter einer Partei, sondern als neutraler Berater und wird mit Ihnen in gemeinsamen Gesprächen alle anstehenden Themen erörtern und nach Möglichkeit einvernehmlich regeln.
In meiner Kanzlei nehmen immer mehr Paare meine Dienste als Mediator in Anspruch.

Haben Sie im Vorfeld alle Trennungs- und Scheidungsfolgeangelegenheiten geklärt und vertraglich oder notariell geregelt, besteht dann die Möglichkeit, die Scheidung mit nur einem Anwalt durchzuführen.
Derjenige Ehegatte, der die Scheidung einreicht, ist dann anwaltlich vertreten, während der andere Ehegatte im Scheidungsverfahren unvertreten bleibt.
Diese Möglichkeit setzt voraus, dass vom zuständigen Gericht neben der Scheidung nur noch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden muss.

10. Der Rosenkrieg vor Gericht
Um eines gleich vorweg zu nehmen: Das Scheidungsverfahren in einen Rosenkrieg ausarten zu lassen, ist immer ein Fehler.

Das längste Scheidungsverfahren, das ich als Anwalt begleitet habe, hat insgesamt über 5 Jahre gedauert.
Die früheren Ehegatten waren völlig zerstritten; jede einzelne Trennungs- und Scheidungsfolgesache wurde zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht. Sowohl im Trennungs- als auch im Ehegattenunterhalt, weiter im Bereich des Zugewinns konnten sich die miteinander verfeindeten Parteien auf nichts einigen. Sachverständigengutachten zum Wert zweier Immobilien sowie ärztliche Gutachten zur Frage der Erwerbsfähigkeit im Unterhalt mussten eingeholt werden.
Auf jede erstinstanzliche Entscheidung folgte die Beschwerde beim Oberlandesgericht.

Da die Scheidung der Ehe in aller Regel erst dann ausgesprochen wird, wenn sämtliche Scheidungsfolgeangelegenheiten geklärt sind, hat es in diesem konkreten Fall mehr als fünf Jahr gedauert, bis die Ehegatten endlich geschieden waren.

Es ist müßig zu erwähnen, dass diese Form der Auseinandersetzung mit immensen Anwalts-, Gutachter- und auch Gerichtskosten für beide Beteiligten verbunden war.
Hinzu kommt die nervliche Belastung, die mit derartigen Auseinandersetzungen verbunden ist.
Einer der beiden Ehegatten ist im Verlaufe dieses Scheidungsverfahrens auf Grund der damit verbundenen Belastungen chronisch krank geworden.

Ein gerichtlich ausgetragener “Rosenkrieg“ rentiert sich nie!


Das Thema können Sie hier als PDF-Datei öffnen und herunterladen.

Sollten Ihnen im Verlauf Ihrer Scheidung Fehler unterlaufen sein, die ich nicht angesprochen habe, so können Sie dieses gerne an mich weiter geben.

Ich freue mich über jedes Feedback!