Ehegattenunterhalt in Fürth

Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung in Fürth

Ehegattenunterhalt gehört mit zu den anspruchsvollsten Themen im Familienrecht.

Es gibt zwei Arten von Ehegattenunterhalt:

den Trennungsunterhalt, der mit dem Zeitpunkt der Trennung beginnt und bis zur Rechtskraft der späteren Scheidung läuft sowie den nachehelichen Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung.

Wichtig zu wissen ist zunächst für den Unterhaltsberechtigten, dass beide Unterhaltsarten ausdrücklich geltend gemacht werden müssen.
In der Regel geschieht das durch ein entsprechendes anwaltliches Schreiben.

Ab dem Zeitpunkt dieses Schreibens, d.h. ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung von Unterhalt, kann dieser rückwirkend verlangt werden.

Erfolgt eine Trennung bspw. im Februar und wird Unterhalt erst im Juli geltend gemacht, können für den Zeitraum Februar bis einschliesslich Juni rückwirkend keine Zahlungen mehr verlangt werden.

Es ist für den Unterhaltsberechtigten also wichtig, sich sofort bei der Trennung anwaltliche
Unterstützung zu suchen und Trennungsunterhalt geltend zu machen.

Zunächst wird Ihr Anwalt / Ihre Anwältin den Unterhaltsverpflichteten anschreiben und ihn auffordern, zur Berechnung des Unterhaltes das Einkommen der letzten 12 Monate ( bei Selbständigen der letzten drei Jahre ) nachzuweisen.
Dies geschieht durch die Übersendung von Verdienstabrechnungen, beim Selbständigen durch die Übersendung von Gewinn – und Verlustrechnungen, betreibswirtschaftlichen Auswertungen, Einkommensteuererklärungen sowie Einkommensteuerbescheiden der letzten drei Jahre.

Danach muss geprüft werden, ob und welche monatlichen Belastungen abzugsfähig sind.

Dies geschieht getrennt für den Unterhaltsverpflichteten und für den Unterhaltsberechtigten, sofern dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Nach der Berechnung des sog. unterhaltsrechtlich relevanten bereinigten Nettoeinkommens erfolgt dann die Ermittlung der Unterhaltshöhe in Form einer Unterhaltsberechnung.

Wichtig zu wissen ist, dass im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt auf die Zahlung von Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden darf und dass den Unterhaltsberechtigten in aller Regel im Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit trifft, d.h. er/sie nicht verpfichtet ist zu arbeiten, wenn das während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens nicht der Fall war.

Erst nach Ablauf des Trennungsjahres besteht die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, zumindest durch eine Teilzeittätigkeit zum seinem Lebensunterhalt selbst beizutragen, sofern keine minderjährigen Kinder unter 3 Jahren mehr betreut werden müssen.

Immer wieder wird die Frage gestellt, wie lange nach einer Scheidung noch nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist.

Diese Frage ist deswegen schwierig zu beantworten, weil der Gesetzgeber sie ausdrücklich offen gelassen, d.h. nicht geregelt hat.

Die Dauer des nachehelichen Unterhaltes hängt im wesentlichen ab von der Dauer einer Ehe sowie der Frage, ob und wie lange der Unterhaltsberechtigte durch die Ehe ehebedingte Nachteile erlitten hat, meist dadurch, dass er wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder jahrelang nicht gearbeitet hat.

Auch die Zahl und das Alter der Kinder, deren Betreuungsmöglichkeiten, das Alter des Unterhaltsberechtigten sowie seine Chancen, sich wieder ins Berufsleben zu integrieren, spielen eine Rolle.

Hier ist in jedem Fall eine fachkundige Prüfung durch einen im Familienrecht versierten Fachanwalt gefragt.

Dabei können Sie sicher sein, dass ich stets Ihre Interessen im Blick habe und diese ggf. auch mit Nachdruck durchsetzen werde, unabhängig davon, ob Sie unterhaltsberechtigt oder – verpflichtet sind.

Es gibt weiter Sonderformen des Ehegattenunterhaltes wie

  • Ausbildungsunterhalt
  • Altersunterhalt / Altersvorsorgeunterhalt
  • Unterhalt wegen Krankheit
  • Aufstockungsunterhalt

Vertiefende Informationen zum Thema Unterhalt gebe ich Ihnen gerne in einem ausführlichen Beratungsgespräch.
Bitte setzen Sie sich wegen einer Terminvereinbarung mit meinem Sekretariat in Verbindung.