Steht mir eine Trennung oder Scheidung bevor, stellt sich meist zuerst die Frage: wieviel Unterhalt muss ich für mein Kind / meine Kinder zahlen?
Bei minderjährigen Kindern ist derjenige unterhaltspflichtig, bei dem die Kinder nicht ihren ständigen Aufenthaltsort haben, also nicht leben.
Auch wenn ein Vater seine Kinder an 3 Tagen die Woche betreut, ändert das grundsätzlich nichts
an seiner Unterhaltspflicht. Nur beim sog. Wechselmodell, bei dem beide Eltern die Kinder genau halbschichtig betreuen,
entfällt eine Unterhaltspflicht bzw. sind nur Mehrkosten, die ev. durch das Wechselmodell entstehen, zwischen den Eltern aufzuteilen.
Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach dem Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen.
Auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und erfolgsabhängige Provisionen werden mit in die Einkommensberechnung einbezogen. Abgezogen werden berufsbedingte Aufwendungen sowie Aufwendungen für zusätzliche Alters- oder Krankenvorsorge. In einem ersten Schritt ist zunächst das sogenannte bereinigte unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln.
Die Düsseldorfer Tabelle regelt dann die Höhe der Unterhaltspflicht, gestaffelt nach Einkommen und Alter der Unterhaltsberechtigten.
Beim volljährigen unterhaltsberechtigten Kind sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar unabhängig davon, wo das Kind lebt.
Auch hier richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruches nach dem Einkommen beider Elternteile.
Dabei wird die Unterhaltslast nicht einfach hälftig aufgeteilt, sondern nach der Höhe des Einkommens der Elternteile verteilt.
Verfügt das volljährige Kind über eigenes Einkommen, bspw. durch eine Ausbildungsvergütung,
ist diese bis auf einen gewissen Freibetrag auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Unterhaltsberechnungen sind nicht einfach, weswegen sich in jedem Fall eine anwaltliche Einschaltung empfiehlt.
Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen gerne als Ihre Fachanwältin für Familienrecht zur Verfügung.